Allgemeine Geschäftsbedingungen der Atlantic GmbH

1. Gegenstand

1.1   Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (die “Bedingungen”) gelten für sämtliche Lieferungen von Produkten (die “Produkte”) durch die Atlantic GmbH (“ATLANTIC”) an seine KUNDEN (der “KUNDE” oder “KUNDEN”).

1.2   Sonstige von diesen Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen sind für ATLANTIC nur dann bindend, wenn sie von ATLANTIC ausdrücklich in schriftlicher Form akzeptiert wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden als Bestandteil der Vereinbarung mit dem KUNDEN ausgeschlossen.

2. Aufträge und Angebote, Muster und Proben

2.1   Aufträge des KUNDEN über die Lieferung von Produkten sind für ATLANTIC nur dann verbindlich, wenn sie von ATLANTIC schriftlich angenommen wurden. Die Annahme von KUNDEN Aufträgen von KUNDEN über Produkte liegt im Ermessen von ATLANTIC.

2.2   Sofern von ATLANTIC in einem Angebot nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, sind von ATLANTIC für den KUNDEN erstellte Angebote über die Lieferung von Produkten nicht verbindlich.

2.3   Abrufaufträge sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsannahme abzurufen. Nach Ablauf dieser Frist ist ATLANTIC berechtigt, den Restauftrag an den KUNDEN auszuliefern und in Rechnung zu stellen.

2.4   Muster und Probescheiben werden nur bei schriftlicher Bestellung und gegen Berechnung geliefert.

3. Versand

3.1   ATLANTIC ist berechtigt die Bestellmenge je Bestellposition um 10% zu über- oder zu unterschreiten; es wird die jeweils gelieferte Menge zu den vereinbarten Stückpreisen berechnet.

3.2   ATLANTIC behält sich vor, im Rahmen des für den KUNDEN Zumutbaren Teillieferungen auszuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

3.3   Sofern zwischen ATLANTIC und dem KUNDEN nicht anderweitig vereinbart, erfolgt der Versand der Produkte an den KUNDEN „FCA Bonn“ – Incoterms 2010.

3.4   Liefertermine und/oder Lieferzeiträume für Produkte sind für ATLANTIC nicht verbindlich, sofern diese von ATLANTIC nicht ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich anerkannt wurden.

3.5   ATLANTIC kann für eine verspätete oder nicht erfolgte Lieferung nicht haftbar gemacht werden, wenn die Verspätung und Unmöglichkeit der Lieferung auf von ATLANTIC nicht zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.  Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von ATLANTIC nicht zu vertretenden Gründen um mehr als 3 Monate überschritten, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; darüber hinausgehende Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen.

3.6   Die Verpackung erfolgt nach Ermessen von ATLANTIC und wird gesondert in Rechnung gestellt. Eine Pflicht zur Rücknahme der Verpackung wird  ausgeschlossen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen für Produktlieferungen

4.1   Sofern zwischen ATLANTIC und dem KUNDEN schriftlich nicht anderweitig vereinbart, werden sämtliche Produktpreise in Euro angegeben, in Rechnung gestellt und bezahlt.

4.2   Sofern zwischen ATLANTIC und dem KUNDEN schriftlich nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Zahlung durch den KUNDEN innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der entsprechenden Rechnung von ATLANTIC mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug).

4.3   Der KUNDE ist nicht berechtigt Zahlungsansprüche ATLANTIC mit Ansprüchen des KUNDEN aufzurechnen oder die Zahlung aufgrund von Ansprüchen des KUNDEN zurückzuhalten, sofern der jeweilige Anspruch des KUNDEN nicht von ATLANTIC anerkannt oder durch eine endgültige Gerichtsentscheidung bestätigt wurde.

5. Sicherungsrechte

5.1   Das Eigentum an den von ATLANTIC gelieferten Produkten geht erst dann auf den KUNDEN über, nachdem ATLANTIC die Zahlung sämtlicher von ATLANTIC vom KUNDEN im Rahmen der geschäftlichen Beziehung zwischen ATLANTIC und dem KUNDEN geschuldeter Beträge erhalten hat.

5.2   Der KUNDE ist berechtigt, die Produkte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu verkaufen und das Eigentum an den Produkten zu übertragen. Um  seine  Zahlungsverpflichtungen gegenüber ATLANTIC zu sichern, tritt der KUNDE jedoch hiermit sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Produkte KUNDEN in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an ATLANTIC ab. Der KUNDE ist bevollmächtigt, die Forderungen als Treuhänder von ATLANTIC einzuziehen. Das Recht von ATLANTIC, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. So lange der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird ATLANTIC jedoch die abgetretenen Forderungen nicht einziehen.

5.3   Die Verarbeitung und/oder Herstellung von Produkten durch den KUNDEN erfolgt stets im Namen von ATLANTIC. Wenn die Produkte zusammen mit Waren Dritter verarbeitet oder hergestellt werden, erwirbt ATLANTIC Miteigentumsrechte in Bezug auf die verarbeiteten oder hergestellten Waren mit einem Miteigentumsanteil, der dem Wert der Produkte im Verhältnis zum Wert der verarbeiteten oder hergestellten Ware entspricht. Zusätzlich gelten die Bestimmungen von Ziffer 5.2 entsprechend.

5.4   Werden die Produkte mit Waren von Dritten vermischt, erwirbt ATLANTIC Miteigentumsrechte in Bezug auf die vermischten Waren mit einem Miteigentumsanteil, der dem Wert der Produkte im Verhältnis zum Wert der vermischten Waren entspricht. Ist die Vermischung so erfolgt, dass die Waren hauptsächlich als die Waren des KUNDEN anzusehen sind, überträgt der KUNDE von ATLANTIC hiermit einen Miteigentumsanteil an den Waren in dem in Ziffer 5.3 aufgeführten Verhältnis. Der KUNDE verwahrt das alleinige Eigentum oder das Miteigentum von ATLANTIC als Treuhänder.

5.5   ATLANTIC gibt die  in dieser Ziffer 5 bestimmten Sicherheiten frei, soweit der Gesamtwert der Sicherheiten den Wert der vom KUNDEN geschuldeten Zahlungen um 10 Prozent oder mehr übersteigt.

5.6   Sollte eine Sicherheit gemäß vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.5 in dem Gebiet, in das die Produkte geliefert werden, nicht durchsetzbar sein, ist der KUNDE nach Aufforderung durch ATLANTIC verpflichtet, ATLANTIC eine Bankgarantie oder eine andere gleichwertige Sicherheit zur Absicherung der Zahlungsansprüche von ATLANTIC aus Produktlieferungen zu stellen.

6. Mängelhaftung 

6.1   Unter der Voraussetzung, dass der KUNDE die Bedingungen gemäß nachstehender Ziffer 6.2 erfüllt, gewährleistet ATLANTIC dem KUNDEN im Wege der Sachmängelhaftung für einen Zeitraum vom zwölf (12) Monaten ab Lieferung an den KUNDEN, dass die gelieferten Produkte von marktgängiger Qualität und frei von Material-, Verarbeitungs- und Konstruktionsmängeln sind. Produkte, die diesen Gewährleistungen nicht entsprechen, haben einen "Produktmangel”.

6.2   Der KUNDE hat sämtliche  gelieferten Produkte bei Eingang dahingehend zu prüfen, ob diese offensichtliche Produktmängel aufweisen. Er hat ATLANTIC unverzüglich über die bei einer solchen Lieferkontrolle festgestellten Produktmängel zu informieren. Falls der KUNDE einen versteckten Produktmangel (d.h. einen Produktmangel, der bei der Lieferkontrolle nicht offensichtlich festgestellt werden konnte) feststellt, hat der KUNDE ATLANTIC über diesen versteckten Produktmangel unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren. ATLANTIC übernimmt keine Mängelhaftung für Produktmängel (und die Produkte gelten als mangelfrei), wenn der KUNDE den Produktmangel nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen angezeigt hat.

6.3   Wenn ein Produkt einen ATLANTIC gemäß Ziffern 6.1 und 6.2 anzulastenden Produktmangel aufweist, hat ATLANTIC – nach alleinigem Ermessen - die Wahl, entweder

(a)   die mangelhaften Produkte zu ersetzen oder zu reparieren oder

(b)   den Kaufpreis für die mangelhaften Produkte herabzusetzen oder

(c)   dem KUNDEN eine Gutschrift auszustellen, die dem Wert der fehlerhaften Produkte entspricht.

Wenn ATLANTIC bei einem Produktmangel nicht in Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Bedingungen Abhilfe schafft oder sich weigert, innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem ATLANTIC eine entsprechende schriftliche Aufforderung des KUNDEN erhalten hat, Abhilfe zu schaffen, ist der KUNDE berechtigt, den individuellen Kaufvertrag über das mangelhafte Produkt aufzulösen oder eine Herabsetzung des Kaufpreises für das mangelhafte Produkt zu verlangen.

6.4   Die in dieser Ziffer 6 geregelten Gewährleistungen sind abschließend. Eine weitergehende Sachmängelhaftung wird von ATLANTIC nicht übernommen. Schadens- und Aufwendungsersatz können vom KUNDEN nur nach Maßgabe von Ziffer 7 verlangt werden.

7. Haftungsbeschränkung für Schadensersatz

7.1   Soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend festgelegt, sind Schadensersatzansprüche des KUNDEN – gleich aus welchem Rechtsgrunde – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, und haftet ATLANTIC nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Gebrauchsmöglichkeiten des Produkts, Ansprüche von Geschäftspartnern des KUNDEN und/oder jegliche sonstige mittelbare und Folgeschäden.

7.2   Der Haftungsausschluss gemäß Klausel 7.1 gilt nicht

(a)   im Falle vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Verhaltens von ATLANTIC und/oder seinen Erfüllungsgehilfen;

(b)   im Falle des Todes oder der Verletzung von Leib und/oder Gesundheit einer Person;

(c)   soweit ATLANTIC eine bestimmte Beschaffenheit eines Produktes garantiert haben sollte und/oder

(d)   soweit ATLANTIC für Personenschäden und/oder Sachschäden an Privatvermögen gemäß zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsrechtes haftet.

7.3   Der Haftungsausschluss gemäß Klausel 7.1 gilt ferner nicht wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ATLANTIC und/oder ihre Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragsfristen ist die Haftung von ATLANTIC jedoch auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung von ATLANTIC gemäß Ziffer 7.2 bleibt hiervon unberührt. 
 

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

8.1   Für diese Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf.

8.2   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem KUNDEN und ATLANTIC sind die Gerichte in Bonn. ATLANTIC ist jedoch berechtigt, den KUNDEN an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen. Außer für den Fall des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß dieser Ziffer 8.2 abschließend.
 

9. Schlussbestimmungen

9.1   Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

9.2   Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.